Mieterhöhung aufgrund Modernisierung
Wenn ein Vermieter die Miete aufgrund einer Modernisierung erhöht, muss er dem Mieter auch mitteilen, inwiefern er bei der Finanzierung der Baumaßnahme auf Drittmittel wie etwa staatliche Fördergelder zurückgegriffen hat. „Dadurch soll der Mieter in die Lage versetzt werden, die Plausibilität der Mieterhöhung beurteilen zu können“, sagt der Vorsitzende von Haus & Grund Warendorf e.V., Oliver Kock. So habe es der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden (Urteil vom 19.07.2023, Az.: VIII ZR 416/21).
Das Urteil fiel im Streit um die Modernisierungsmieterhöhung für eine Wohnung in Berlin. Die Vermieterin hatte dem Mieter eine energetische Sanierung angekündigt und dabei geschrieben, sie wolle für die Maßnahme Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen. Als sie dann später den Mieter anschrieb und eine Modernisierungsmieterhöhung erklärte, verwies sie auch auf dieses erste Schreiben, sagte aber nichts dazu, ob sie die Fördermittel beantragt bzw. bewilligt bekommen hatte.
Der Mieter hielt das Mieterhöhungsverlangen wegen dieser fehlenden Information für formal unwirksam. Diese Einschätzung teilten alle Instanzen, am Ende auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. „Wenn ein Vermieter eine Modernisierung zumindest teilweise mit zinsverbilligten oder zinslosen Darlehn von der öffentlichen Hand finanziert, verringert sich die Höhe der möglichen Mieterhöhung entsprechend. Der Vermieter kann sich also nicht vom Mieter erneut bezahlen lassen, was er bereits vom Staat bezahlt bekommen hat“, macht Oliver Kock deutlich.